I. Namen, Sitz und Zweck
Art. 1.1 Namen
Unter dem Namen Artillerieverein Oberseetal ( AVO ), gegründet 1906, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des ZGB
Art. 1.2 Sitz
Rechtsdomizil des Vereins ist der Wohnort des jeweiligen Präsidenten. Der Verein ist politisch, konfessionell und militärischen
Waffengattungen gegenüber neutral. Eine Armeezugehörigkeit ist nicht Voraussetzung.
Art. 1.3 Zweck
Der Verein hat zum Zweck:
a) fördern des sportlichen Schiessen
b) Durchführung militärischen Übungen
c) die Pflege von Geselligkeit und Kameradschaft
Der Verein gehört mit allen seinen Mitgliedern dem Verband Schweizerischer Artillerievereine ( VSAV ) an.
II. Mitgliedschaft
Art. 2.1 Mitgliederschaft
Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) Aktivmitglieder
b) Ehrenmitglieder
Art. 2.2 Mitglieder
Neumitglieder werden durch die Generalversammlung bestätigt.
Aktivmitglieder sind Männer & Frauen ab 18 Jahren, die sich für den Verein interessieren und sein Zweck unterstützen.
Ehrenmitglieder sind Personen, welche sich um den Artillerieverein Oberseetal in besonderer Weise verdient gemacht habe.
Sie können auf Antrag des Vorstands oder von Vereinsmitglieder durch die Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt
werden. Hat sich ein Mitglied, dass dem Verein als Präsident vorgestanden hat, ausserordentliche Verdienste um den Verein
erworben, so kann auf Antrag des Vorstandes zum Ehrenpräsidenten des Vereins ernannt werden.
Art. 2.3 Veteranen VSAV
Veteran VSAV wird ein Mitglied ( Ab vollendetem 60. Altersjahr ) nach Bestimmungen des Verbandes Schweizerischer
Artillerievereine VSAV.
Art. 2.4 Mitgliederbeitrag
Der Mitgliederbeitrag wird durch die Generalversammlung festgesetzt. Vorstands- und Ehrenmitglieder sind vom ordentlichen
Jahresbeitrag befreit.
Art. 2.5 Austritt und Ausschluss
Der Austritt aus dem Verein hat auf Ende des Vereinsjahr zu erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
Vereinsmitglieder, die den Vereinspflichten nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstandes ausgeschlossen werden
( z.B. wer trotz zweimaliger Mahnung den fälligen Jahresbeitrag nicht bezahlt, wird in der Regel aus dem Verein aus-
geschlossen. )
Aus dem Verein ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben auf das Vereinsvermögen kein Anrecht.
III. Organisation
Art. 3.1 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Revisoren
Art. 3.2 Generalversammlung ( GV )
Die Ordentliche Generalversammlung findet alljährlich Ende November, anfangs Dezember statt und erledigt folgende Geschäfte
( Traktandenliste )
-
Begrüssung ( mit Feststellen der Beschlussfähigkeit )
1.1 Wahl von Stimmenzähler
-
Abnehme des Protokolls
-
Jahresbericht des Präsidenten
-
Jahresrechnung
4.1 Bericht Rechnungskommision, Entlastung Kassier
4.2 Festlegung des Mitgliederbeitrags
-
Mutation
5.1 Austritte
5.2 Verstorbene Kameraden
5.3 Eintritte
6. Wahlen
6.1 Präsidenten
6.2 übriger Vorstandmitglieder
6.3 Rechnungsrevisoren
6.4 Leiter AVO Musik, Fähnrich, Seniorenbetreuer
7. Ehrungen
7.1 VSAV Veteranen
7.2 Ehrenmitglieder
8. Absenden
8.1 Schiessen
8.2 Wehrsport
8.3 Seniorentreffen
9. Anträge
10. Jahresprogramm
11. Verschiedenes
Generalversammlungen ( ordentliche oder ausserordentliche ) können einberufen werde:
a) durch den Vorstand
b) auf Begehren 1/5 der Vereinsmitglieder, dieses muss schriftlich dem Vorstand eingereicht wurde.
Jede Versammlung ist beschlussfähig, wenn deren Abhaltung den Mitgliedern durch schriftliche Einladung mindestens 14 Tage vorher unter Nennung der Traktanden bekannt gegeben wurde.
Anträge von Vereinsmitglieder müssen spätestens 7 Tage vor der GV schriftlich beim Präsident sein.
Nicht Frist gerechte eingereichte Anträge können erst an der folgenden GV behandelt werden.
Beschlussfassung und Wahlen werden in offener Abstimmung durchgeführt. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den
Stichentscheid.
Art. 3.3 Generalversammlung ( GV ) in besonderen Fällen
In besonderen Fällen wie z.B. Pandemie, Lockdown kann die GV auch schriftlich abgehalten werden. In diesem Fall erledigt
folgende Geschäfte ( Traktandenliste )
-
Begrüssung ( mit Feststellen der Beschlussfähigkeit )
-
Abnehme des Protokolls
-
Jahresbericht des Präsidenten
-
Jahresrechnung
-
Mutation
5.1 Austritte
5.2 Verstorbene Kameraden
5.3 Eintritte
-
Wahlen
6.1 Präsidenten
6.2 übriger Vorstandmitglieder
6.3 Rechnungsrevisoren
6.4 Leiter AVO Musik, Fähnrich, Seniorenbetreuer
-
Ehrungen
7.1 VSAV Veteranen
7.2 Ehrenmitglieder
-
Absenden
8.1 Schiessen
8.2 Wehrsport
8.3 Seniorentreffen
-
Jahresprogramm
-
Verschiedenes
Generalversammlungen ( ordentliche oder ausserordentliche ) können einberufen werde:
a) durch den Vorstand
b) auf Begehren 1/5 der Vereinsmitglieder,dieses muss schriftlich dem Vorstand eingereicht wurde.
Jede Versammlung ist beschlussfähig, wenn deren Abhaltung den Mitgliedern durch schriftliche Einladung mindestens 14 Tage vorher unter Nennung der Traktanden bekannt gegeben wurde.Anträge können keine an den „GV für besondere Fällen“ behandelt werden.
Das Absolute Mehr wird bestimmt aus den zurückgeschickten Abstimmungszettel die fristgerecht eingegangen sind.
Das Abstimmungsresultat wird im nächsten Kanonenfüür publiziert.
Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
IV. Obliegenheit des Vorstandes und der Revisoren
Art. 4.1 Zusammensetzung Vorstand & erweitertem Vorstand
Der Vorstand besteht aus min. 5 Mitglieder. Er wird alle zwei Jahre durch die GV gewählt, beziehungsweise bestätigt. Der Präsident wird durch die Generalversammlung direkt gewählt. Die übrigen Vorstandsmitglieder verteilt die folgende
Chargen unter sich:
a) Kassier
b) Aktuar
c) Schützenmeister
d) Übungsleiter
Das Amt des Vicepräsident wird einem dieser Chargeninhaber zusätzlich übertragen
Zum erweitertem Vorstand gehören folgende Mitglieder, die kein Stimmrecht an
der Vorstandssitzung haben.
a) Leiter AVO Musik
b) Fähnrich
c) Seniorenbetreuer
Art. 4.2 Rechnungsrevisoren
Die Rechnungsführung des Vereins wird durch zwei Rechnungsrevisoren überprüft. Sie haben über ihren Befund alljährlich der Generalversammlung Bericht zu erstatten.
Art. 4.3 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand ist Vollziehungs- und Verwaltungsorgan des Vereins und vertritt diesen nach aussen. Er erledigt alle Geschäfte, die nicht den Generalversammlung vorbehalten sind, insbesondere:
-
Delegation in den übergeordneten Verband
-
Vorbereitung und Organisation der GV und Vereinsversammlung
-
Erstellung von Berichten, Rapporten und Statistiken
-
Vermögensverwaltung
-
Durchführung der Vereinsbeschlüsse und Handhabung der Statuten
-
Organisation und Durchführung von ausserdienstliche Tätigkeiten gemäss VSAV
-
Beschlussfassung über Ausgaben von SFr. 1500.00 pro Jahr frei, über höhere Ausgaben befindet die Generalversammlung
-
Erstellt das Jahresprogramm für den Verein
Beschlussfassung werden in offener Abstimmung durchgeführt. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
Art. 4.4 Aufgaben der verschiedenen Chargen
Der Präsident
-
Vertritt den Verein nach aussen
-
Leitet die Generalversammlung & die Vorstandssitzungen
-
Erstellt den Jahresbericht
-
Teilnahme am Absenden der Regional Artillerie Sporttage
-
Teilnahme an der Präsidentenkonferenz & der Delegiertenversammlung des VSAV
-
Zeichnet für den Verein rechtsverbindlich mit Kollektivunterschrift mit dem Aktuar oder Kassier
Der Vizepräsident
-
Vertritt den Präsidenten
-
Unterstützt den Präsidenten in der Vereinsführung
Der Aktuar
-
Führt die Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen
-
Erledigt die Korrespondenz
-
Führt das Mitgliederverzeichnis
-
Erstellung & Versand der Vereinszeitschrift „Kanonen Füür“
-
Archiviert die Vereinsdokumente
-
Zeichnet für den Verein rechtsverbindlich mit Kollektivunterschrift mit dem Präsidenten
Der Kassier
-
Verwaltet das Vereinsvermögen
-
Führt die Vereinsbuchhaltung und erledigt den Zahlungsverkehr
-
Zieht die Mitgliederbeiträge ein
-
Erstellt die Jahresrechnung
-
Organisiert die Revision der Vereinsrechnung
-
Zeichnet für den Verein rechtsverbindlich mit Kollektivunterschrift mit dem Präsidenten
Der Schützenmeister
-
Organisiert und überwacht den gesamten Schiessbetrieb des Vereins
-
Ist für das Einhalten der Vorschriften gemäss Munitionsbefehl verantwortlich
-
Erstellt eine Jahresmeisterschaft im Bereich Schiessen
-
Teilnahme an der Schützenmeisterkonferenz & der Delegiertenversammlung des VSAV
-
Verwaltet die Summe die der Verein Ihm zu Verfügung stellt
-
Führt die Schützenbuchhaltung und erstattet Bericht an den Vorstand
Der Übungsleiter
-
Organisiert und überwacht die ausserdienstliche Tätigkeit des Vereins
-
Ist für das Einhalten der Vorschriften gemäss VBS & VSAV verantwortlich
-
Erstellt eine Jahresmeisterschaft im Bereich ausserdienstliche Tätigkeit
-
Teilnahme an der Übungsleiterkonferenz & der Delegiertenversammlung des VSAV
-
Meldung der Vereinsanlässe via VVA
-
Sender das Formular der Jahresmeisterschaft dem VSAV Übungsleiter
-
Verwaltet die Summe die der Verein Ihm zu Verfügung stellt
-
Führt die Schützenbuchhaltung und erstattet Bericht an den Vorstand
Der AVO Musik Leiter
-
Organisiert die Musikproben für verschiedene Vereins- & Drittanlässe
-
Ist für die Musikstücke verantwortlich
Der Fähnrich
-
Ist für die Pflege und Wartung der Vereinsfahne verantwortlich
-
Organisiert die Fahnenwache für die verschiedenen Anlässe
Der Seniorenbetreuer
-
Organisiert und überwacht die Senioren Anlässe des Vereins
-
Erstellt ein Jahresprogramm für die Senioren
-
Verwaltet die Summe die der Verein Ihm zu Verfügung stellt
-
Führt die Seniorenbuchhaltung und erstattet Bericht an den Vorstand
Das Organisationskomitee ( OK )
-
Für gross Anlässe wird ein OK gegründet das aus Vorstands- und / oder Vereinsmitgliedern bestehen kann.
-
Erstattet dem Vorstand regelmässig Bericht
-
Organisiert sich selber in den verschiedenen Chargen
-
Die Arbeitsgruppe ( AG )
- Für bestimmte Projekte wird eine AG gegründet die aus Vorstands und / oder Vereinsmitgliedern bestehen kann.
- Erstattet dem Vorstand regelmässig Bericht
- Organisiert sich selber in den verschiedenen Chargen
V. Finanzen
Art. 5.1 Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
- Mitgliederbeiträge- Erträge aus Vereinsanlässe
- Subventionen
- Spenden und Schenkungen
- Vermögenserträge
- Diverse Einnahmen
Art. 5.2 Jahresbeitrag
Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Generalversammlung festgelegt. Ehren- und Vorstandsmitglieder sind von der Entrichtung des Jahresbeitrags befreit
Art. 5.3 Ausgaben
Für allfällige Ausgaben gilt Ziff. 4 Art. 4.3
Art. 5.4 Haftung
Sofern die vorliegenden Statuten nichts anders vorsehen, haftet für die Verbindlichkeit des Vereins ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder und des Vorstandes ist ausgeschlossen ZGB; Art 71, Abs1&2
VI. Allgemeine Bestimmungen
Art. 6.1 Vereinsjahr
Das Vereins Jahr dauert vom 1 November bis 31 Oktober
Art. 6.2 Barbarafeier
Der Verein feiert jedes Jahr im Dezember zu Ehren seiner Schutzpatronin, der Heilige Barbara, einen Gottesdienst.
Nach dem Gottesdienst wird der Verein seine verstorbenen Kameraden Ehren
-
Art. 6.3 Totenehrung
Stirbt ein Vereinsmitglied so wird die Totenehrung nach folgenden Grundsätzen durchgeführt:
a) Nach Möglichkeit Abordnung einer Fahnendelegation an die Beerdigung
b) Durch abhalten eines Gedächtnisses alljährliche an der Barbarafeier.
Art. 6.4 Information der Mitglieder
Die Mitglieder werden via Brief, E-Mail, Webseite oder Jahresprogramm über die verschiedenen Anlässe informiert.
Über die Telefonnummer 1600 ( kostenpflichtig ) wird über die Durchführung der Anlässe informiert.
VII. Schlussbestimmungen
Art. 7.1 Statutenrevision
Eine Revision der Statuten kann auf Antrag des Vorstands oder auf Begehren von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder
stattfinden.
Die Beschlussfassung erfolgt an einer ordentliche oder einer ausserordentlich einberufenen Generalversammlung
Art. 7.2 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann erfolgen,
-
Auf Antrag des Vorstandes oder
-
Auf Begehren 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder.
Die Auflösung erfolgt durch Beschluss von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins werden Archive, Vermögen und weiteres Vereinseigentum der Einwohnergemeinde des Wohnorts
des jeweiligen Präsidenten zur Verwaltung für die Dauer von fünf Jahren übergeben.
Falls sich in dieser Zeit ein neuer Verein mit gleichem Zweck bildet, sind diesem Archive und das Vermögen zu übergeben.
Andernfalls geht das gesamte Vermögen an die Einwohnergemeinde des Wohnorts des jeweiligen Präsidenten über, die es für
den Nachwuchsbereich zu verwenden hat.
Art. 7.3 Datenschutz
Alle erfassten Daten über die Vereinsmitglieder dürfen nur vereinsintern verwendet werden. Über allfällige Ausnahme
entscheidet der Vorstand, wobei die Datenschutzgesetzgebung zu beachten ist.
Art. 7.4 Genehmigung
Die vorliegenden Statuten wurde von der Generalversammlung vom 05.12.2021 genehmigt
Art. 7.5 Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten ersetzen diejenigen vom 20. November 1977. Sie treten sofort in Kraft und annullieren die
vorhergehenden.
Inwil, 05.12.2021
Der Präsident: Samuel Stierli
Die Aktuarin: Pia Fleischli
Wenn in den Statuten aus Gründen der Lesbarkeit nur die männliche Form benutzt wurde, versteht es sich von selbst, dass die
weibliche Form ebenso damit verstanden werden soll.
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