I. Namen, Sitz und Zweck

    Art. 1.1 Namen

 

    Unter dem Namen Artillerieverein Oberseetal ( AVO ), gegründet 1906, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des ZGB

 

    Art. 1.2 Sitz

 

    Rechtsdomizil des Vereins ist der Wohnort des jeweiligen Präsidenten. Der Verein ist politisch, konfessionell und militärischen
    Waffengattungen gegenüber neutral. Eine Armeezugehörigkeit ist nicht Voraussetzung.

 

    Art. 1.3 Zweck

 

    Der Verein hat zum Zweck:

    a) fördern des sportlichen Schiessen

    b) Durchführung militärischen Übungen

    c) die Pflege von Geselligkeit und Kameradschaft

 

    Der Verein gehört mit allen seinen Mitgliedern dem Verband Schweizerischer Artillerievereine ( VSAV ) an.

 

    II. Mitgliedschaft

    Art. 2.1 Mitgliederschaft

 

    Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:

    a) Aktivmitglieder
    b) Ehrenmitglieder

 

    Art. 2.2 Mitglieder

 

    Neumitglieder werden durch die Generalversammlung bestätigt.

    Aktivmitglieder sind Männer & Frauen ab 18 Jahren, die sich für den Verein interessieren und sein Zweck unterstützen.

    Ehrenmitglieder sind Personen, welche sich um den Artillerieverein Oberseetal in besonderer Weise verdient gemacht habe.
    Sie können auf Antrag des Vorstands oder von Vereinsmitglieder durch die Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt
    werden. Hat sich ein Mitglied, dass dem Verein als Präsident vorgestanden hat, ausserordentliche Verdienste um den Verein

    erworben, so kann auf Antrag des Vorstandes zum Ehrenpräsidenten des Vereins ernannt werden.

 

    Art. 2.3 Veteranen VSAV

 

    Veteran VSAV wird ein Mitglied ( Ab vollendetem 60. Altersjahr ) nach Bestimmungen des Verbandes Schweizerischer 
    Artillerievereine VSAV.

 

    Art. 2.4 Mitgliederbeitrag

 

    Der Mitgliederbeitrag wird durch die Generalversammlung festgesetzt. Vorstands- und Ehrenmitglieder sind vom ordentlichen
    Jahresbeitrag befreit.

 

    Art. 2.5 Austritt und Ausschluss

 

    Der Austritt aus dem Verein hat auf Ende des Vereinsjahr zu erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

    Vereinsmitglieder, die den Vereinspflichten nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstandes ausgeschlossen werden
    ( z.B. wer trotz zweimaliger Mahnung den fälligen Jahresbeitrag nicht bezahlt, wird in der Regel aus dem Verein aus-
    geschlossen. )

    Aus dem Verein ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben auf das Vereinsvermögen kein Anrecht.

 

    III. Organisation

    Art. 3.1 Organe

 

    Die Organe des Vereins sind:

    a) Generalversammlung

    b) Vorstand

    c) Revisoren

 

    Art. 3.2 Generalversammlung ( GV )

 

    Die Ordentliche Generalversammlung findet alljährlich Ende November, anfangs Dezember statt und erledigt folgende Geschäfte
    ( Traktandenliste )

  1. Begrüssung ( mit Feststellen der Beschlussfähigkeit )

      1.1 Wahl von Stimmenzähler

  1. Abnehme des Protokolls

  2. Jahresbericht des Präsidenten

  3. Jahresrechnung

     4.1 Bericht Rechnungskommision, Entlastung Kassier

     4.2 Festlegung des Mitgliederbeitrags

  1. Mutation

      5.1 Austritte

      5.2 Verstorbene Kameraden
      5.3 Eintritte

  6. Wahlen

      6.1 Präsidenten

      6.2 übriger Vorstandmitglieder

      6.3 Rechnungsrevisoren

      6.4 Leiter AVO Musik, Fähnrich, Seniorenbetreuer

 7. Ehrungen

     7.1 VSAV Veteranen

     7.2 Ehrenmitglieder

 8. Absenden

     8.1 Schiessen

    8.2 Wehrsport

    8.3 Seniorentreffen

 9. Anträge

10. Jahresprogramm

11. Verschiedenes

 

    Generalversammlungen ( ordentliche oder ausserordentliche ) können einberufen werde:

    a) durch den Vorstand

    b) auf Begehren 1/5 der Vereinsmitglieder, dieses muss schriftlich dem Vorstand eingereicht wurde.

 

    Jede Versammlung ist beschlussfähig, wenn deren Abhaltung den Mitgliedern durch schriftliche Einladung mindestens 14 Tage      vorher unter Nennung der Traktanden bekannt gegeben wurde.

 

    Anträge von Vereinsmitglieder müssen spätestens 7 Tage vor der GV schriftlich beim Präsident sein.

 

    Nicht Frist gerechte eingereichte Anträge können erst an der folgenden GV behandelt werden.

 

    Beschlussfassung und Wahlen werden in offener Abstimmung durchgeführt. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den
    Stichentscheid.

 

    Art. 3.3 Generalversammlung ( GV ) in besonderen Fällen

 

    In besonderen Fällen wie z.B. Pandemie, Lockdown kann die GV auch schriftlich abgehalten werden. In diesem Fall erledigt 
    folgende Geschäfte ( Traktandenliste )

  1. Begrüssung ( mit Feststellen der Beschlussfähigkeit )

  2. Abnehme des Protokolls

  3. Jahresbericht des Präsidenten

  4. Jahresrechnung

  5. Mutation

    5.1 Austritte

    5.2 Verstorbene Kameraden

    5.3 Eintritte

  6. Wahlen

    6.1 Präsidenten

    6.2 übriger Vorstandmitglieder

    6.3 Rechnungsrevisoren

    6.4 Leiter AVO Musik, Fähnrich, Seniorenbetreuer

  7.  Ehrungen

    7.1 VSAV Veteranen

    7.2 Ehrenmitglieder

  8.  Absenden

    8.1 Schiessen

    8.2 Wehrsport

    8.3 Seniorentreffen

  9.  Jahresprogramm

  10.  Verschiedenes

    Generalversammlungen ( ordentliche oder ausserordentliche ) können einberufen werde:

    a) durch den Vorstand

    b) auf Begehren 1/5 der Vereinsmitglieder,dieses muss schriftlich dem Vorstand eingereicht wurde.


    Jede Versammlung ist beschlussfähig, wenn deren Abhaltung den Mitgliedern durch schriftliche Einladung mindestens 14 Tage vorher unter Nennung der Traktanden bekannt gegeben wurde.

     

    Anträge können keine an den „GV für besondere Fällen“ behandelt werden.

     

    Das Absolute Mehr wird bestimmt aus den zurückgeschickten Abstimmungszettel die fristgerecht eingegangen sind.

     

    Das Abstimmungsresultat wird im nächsten Kanonenfüür publiziert.

     

    Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.

     

     

    IV. Obliegenheit des Vorstandes und der Revisoren

    Art. 4.1 Zusammensetzung Vorstand & erweitertem Vorstand

     

    Der Vorstand besteht aus min. 5 Mitglieder. Er wird alle zwei Jahre durch die GV gewählt, beziehungsweise bestätigt. Der Präsident wird durch die Generalversammlung direkt gewählt. Die übrigen Vorstandsmitglieder verteilt die folgende

    Chargen unter sich:

    a) Kassier

    b) Aktuar

    c) Schützenmeister

    d) Übungsleiter

    Das Amt des Vicepräsident wird einem dieser Chargeninhaber zusätzlich übertragen

     

    Zum erweitertem Vorstand gehören folgende Mitglieder, die kein Stimmrecht an

    der Vorstandssitzung haben.

    a) Leiter AVO Musik

    b) Fähnrich

    c) Seniorenbetreuer

     

    Art. 4.2 Rechnungsrevisoren

     

    Die Rechnungsführung des Vereins wird durch zwei Rechnungsrevisoren überprüft. Sie haben über ihren Befund alljährlich der Generalversammlung Bericht zu erstatten.

     

    Art. 4.3 Aufgaben des Vorstands

     

    Der Vorstand ist Vollziehungs- und Verwaltungsorgan des Vereins und vertritt diesen nach aussen. Er erledigt alle Geschäfte, die nicht den Generalversammlung vorbehalten sind, insbesondere:

     

    • Delegation in den übergeordneten Verband

    • Vorbereitung und Organisation der GV und Vereinsversammlung

    • Erstellung von Berichten, Rapporten und Statistiken

    • Vermögensverwaltung

    • Durchführung der Vereinsbeschlüsse und Handhabung der Statuten

    • Organisation und Durchführung von ausserdienstliche Tätigkeiten gemäss VSAV

    • Beschlussfassung über Ausgaben von SFr. 1500.00 pro Jahr frei, über höhere Ausgaben befindet die Generalversammlung

    • Erstellt das Jahresprogramm für den Verein

      Beschlussfassung werden in offener Abstimmung durchgeführt. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.

       

      Art. 4.4 Aufgaben der verschiedenen Chargen

      Der Präsident

       

      • Vertritt den Verein nach aussen

      • Leitet die Generalversammlung & die Vorstandssitzungen

      • Erstellt den Jahresbericht

      • Teilnahme am Absenden der Regional Artillerie Sporttage

      • Teilnahme an der Präsidentenkonferenz & der Delegiertenversammlung des VSAV

      • Zeichnet für den Verein rechtsverbindlich mit Kollektivunterschrift mit dem Aktuar oder Kassier

       

      Der Vizepräsident

       

      • Vertritt den Präsidenten

      • Unterstützt den Präsidenten in der Vereinsführung

       

      Der Aktuar

       

      • Führt die Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen

      • Erledigt die Korrespondenz

      • Führt das Mitgliederverzeichnis

      • Erstellung & Versand der Vereinszeitschrift „Kanonen Füür“

      • Archiviert die Vereinsdokumente

      • Zeichnet für den Verein rechtsverbindlich mit Kollektivunterschrift mit dem Präsidenten

       

      Der Kassier

       

      • Verwaltet das Vereinsvermögen

      • Führt die Vereinsbuchhaltung und erledigt den Zahlungsverkehr

      • Zieht die Mitgliederbeiträge ein

      • Erstellt die Jahresrechnung

      • Organisiert die Revision der Vereinsrechnung

      • Zeichnet für den Verein rechtsverbindlich mit Kollektivunterschrift mit dem Präsidenten

       

      Der Schützenmeister

       

      • Organisiert und überwacht den gesamten Schiessbetrieb des Vereins

      • Ist für das Einhalten der Vorschriften gemäss Munitionsbefehl verantwortlich

      • Erstellt eine Jahresmeisterschaft im Bereich Schiessen

      • Teilnahme an der Schützenmeisterkonferenz & der Delegiertenversammlung des VSAV

      • Verwaltet die Summe die der Verein Ihm zu Verfügung stellt

      • Führt die Schützenbuchhaltung und erstattet Bericht an den Vorstand

       

      Der Übungsleiter

       

      • Organisiert und überwacht die ausserdienstliche Tätigkeit des Vereins

      • Ist für das Einhalten der Vorschriften gemäss VBS & VSAV verantwortlich

      • Erstellt eine Jahresmeisterschaft im Bereich ausserdienstliche Tätigkeit

      • Teilnahme an der Übungsleiterkonferenz & der Delegiertenversammlung des VSAV

      • Meldung der Vereinsanlässe via VVA

      • Sender das Formular der Jahresmeisterschaft dem VSAV Übungsleiter

      • Verwaltet die Summe die der Verein Ihm zu Verfügung stellt

      • Führt die Schützenbuchhaltung und erstattet Bericht an den Vorstand

       

      Der AVO Musik Leiter

       

      • Organisiert die Musikproben für verschiedene Vereins- & Drittanlässe

      • Ist für die Musikstücke verantwortlich

       

      Der Fähnrich

       

      • Ist für die Pflege und Wartung der Vereinsfahne verantwortlich

      • Organisiert die Fahnenwache für die verschiedenen Anlässe

       

      Der Seniorenbetreuer

       

      • Organisiert und überwacht die Senioren Anlässe des Vereins

      • Erstellt ein Jahresprogramm für die Senioren

      • Verwaltet die Summe die der Verein Ihm zu Verfügung stellt

      • Führt die Seniorenbuchhaltung und erstattet Bericht an den Vorstand

       

      Das Organisationskomitee ( OK )

       

      • Für gross Anlässe wird ein OK gegründet das aus Vorstands- und / oder Vereinsmitgliedern bestehen kann.

      • Erstattet dem Vorstand regelmässig Bericht

      • Organisiert sich selber in den verschiedenen Chargen

         Die Arbeitsgruppe ( AG )

     

    -   Für bestimmte Projekte wird eine AG gegründet die aus Vorstands und / oder Vereinsmitgliedern bestehen kann.

    -   Erstattet dem Vorstand regelmässig Bericht

    -   Organisiert sich selber in den verschiedenen Chargen

     

    V. Finanzen

    Art. 5.1 Einnahmen

     

    Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
    - Mitgliederbeiträge

    - Erträge aus Vereinsanlässe

    - Subventionen

    - Spenden und Schenkungen

    - Vermögenserträge

    - Diverse Einnahmen

     

    Art. 5.2 Jahresbeitrag

     

    Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Generalversammlung festgelegt. Ehren- und Vorstandsmitglieder sind von der Entrichtung des Jahresbeitrags befreit

     

    Art. 5.3 Ausgaben

     

    Für allfällige Ausgaben gilt Ziff. 4 Art. 4.3

     

    Art. 5.4 Haftung

     

    Sofern die vorliegenden Statuten nichts anders vorsehen, haftet für die Verbindlichkeit des Vereins ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder und des Vorstandes ist ausgeschlossen ZGB; Art 71, Abs1&2

     

    VI. Allgemeine Bestimmungen

    Art. 6.1 Vereinsjahr

     

    Das Vereins Jahr dauert vom 1 November bis 31 Oktober

     

    Art. 6.2 Barbarafeier

     

    Der Verein feiert jedes Jahr im Dezember zu Ehren seiner Schutzpatronin, der Heilige Barbara, einen Gottesdienst.

    Nach dem Gottesdienst wird der Verein seine verstorbenen Kameraden Ehren

      Art. 6.3 Totenehrung

 

    Stirbt ein Vereinsmitglied so wird die Totenehrung nach folgenden Grundsätzen durchgeführt:

    a) Nach Möglichkeit Abordnung einer Fahnendelegation an die Beerdigung

    b) Durch abhalten eines Gedächtnisses alljährliche an der Barbarafeier.

 

    Art. 6.4 Information der Mitglieder

 

    Die Mitglieder werden via Brief, E-Mail, Webseite oder Jahresprogramm über die verschiedenen Anlässe informiert.

    Über die Telefonnummer 1600 ( kostenpflichtig ) wird über die Durchführung der Anlässe informiert.

 

    VII. Schlussbestimmungen

    Art. 7.1 Statutenrevision

 

    Eine Revision der Statuten kann auf Antrag des Vorstands oder auf Begehren von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder
    stattfinden.

    Die Beschlussfassung erfolgt an einer ordentliche oder einer ausserordentlich einberufenen Generalversammlung

 

    Art. 7.2 Auflösung des Vereins

 

    Die Auflösung des Vereins kann erfolgen,

  • Auf Antrag des Vorstandes oder

  • Auf Begehren 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder.

    Die Auflösung erfolgt durch Beschluss von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

    Bei Auflösung des Vereins werden Archive, Vermögen und weiteres Vereinseigentum der Einwohnergemeinde des Wohnorts
    des jeweiligen Präsidenten zur Verwaltung für die Dauer von fünf Jahren übergeben.

    Falls sich in dieser Zeit ein neuer Verein mit gleichem Zweck bildet, sind diesem Archive und das Vermögen zu übergeben.

 

    Andernfalls geht das gesamte Vermögen an die Einwohnergemeinde des Wohnorts des jeweiligen Präsidenten über, die es für
    den Nachwuchsbereich zu verwenden hat.

 

    Art. 7.3 Datenschutz

 

    Alle erfassten Daten über die Vereinsmitglieder dürfen nur vereinsintern verwendet werden. Über allfällige Ausnahme
    entscheidet der Vorstand, wobei die Datenschutzgesetzgebung zu beachten ist.

 

    Art. 7.4 Genehmigung

 

    Die vorliegenden Statuten wurde von der Generalversammlung vom 05.12.2021 genehmigt

 

    Art. 7.5 Inkrafttreten

 

    Die vorliegenden Statuten ersetzen diejenigen vom 20. November 1977. Sie treten sofort in Kraft und annullieren die
    vorhergehenden.

 

 

    Inwil, 05.12.2021

 

 

    Der Präsident: Samuel Stierli

    Die Aktuarin: Pia Fleischli

 

Wenn in den Statuten aus Gründen der Lesbarkeit nur die männliche Form benutzt wurde, versteht es sich von selbst, dass die
weibliche Form ebenso damit verstanden werden soll.

 

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